Artikel 106 der Bundesverfassung unterscheidet beim Glücksspiel zwischen zwei Bereichen: dem Glückspiel im engeren Sinne auf der einen und den Lotterien und Wetten auf der anderen Seite. Das Glückspiel im engeren Sinne ist durch das Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) geregelt, für dessen Vollzug die Eidgenössische Spielbankenkommission zuständig ist. Der Lotterie- und Wettsektor wird durch das Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz) geregelt. Für den Vollzug des Lotteriegesetzes sind die Kantone und damit insbesondere die interkantonale Lotterie- und Wettkommission zuständig.

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