Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt, werden den Lotterien gleichgestellt und sind damit verboten (Art. 43 Lotterieverordnung, LV i.V.m. Art. 1 Lotteriegesetz, LG). Ein Schneeballsystem liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen (Art. 43 Ziff. 1 LV).
Ein illegales Schneeballsystem liegt immer dann vor, wenn der einzige Vorteil für die Teilnehmer darin besteht, neue Teilnehmer anzuwerben.
Die Teilnahme am System wird normalerweise von der Leistung einer Einlage abhängig gemacht. Oftmals wird den potentiellen Teilnehmern versprochen, dass sie durch einen geringen Aufwand (Leistung einer Einlage und Anwerbung neuer Teilnehmer) hohe Erträge erwirtschaften können. Die Teilnehmer können beim Eintritt jedoch nicht abschätzen, wie viele Teilnehmer bereits mitmachen und wie stark der Markt bereits gesättigt ist. Weil sie keine neuen Teilnehmer mehr anwerben können, entstehen deshalb durch die Einlage in das Schneeballsystem (welche ohne das Anwerben neuer Teilnehmer als solche straflos ist) vielen Teilnehmern nur Kosten, ohne dass sie die erhofften Erträge erhalten.
Am 2. September 2009 wurde die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet. Voraussichtlich im Sommer 2011 wird das neue Gesetz in Kraft treten und das Verbot der Veranstaltung von Schneeballsystemen ins UWG überführt. Mit in Kraft treten des neuen Art. 3 Bst. r UWG werden viele Schneeballsysteme die heute im Grenzbereich der Legalität liegen illegal sein. Schneeballsysteme werden ab diesem Zeitpunkt in den Zuständigkeitsbereich des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) fallen.
Art. 3 UWG (neu)
Unlauter handelt insbesondere, wer:
…
Bst. r: jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder
andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich
durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und
weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen
Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig (Art. 47 Lotteriegesetz). Rechtsauskünfte der Comlot binden die Strafverfolgungsbehörden nicht.