Gemäss Artikel 18 der interkantonalen Vereinbarung (IVLW) leisten die Swisslos und die Loterie Romande den Kantonen eine Abgabe von 0,5% der in ihrem Kanton mit den einzelnen Spielen erzielten Bruttospielerträge. Die Kantone sind verpflichtet, diese Abgaben zur Prävention und zur Bekämpfung der Spielsucht einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.
Seit dem Inkrafttreten der interkantonalen Vereinbarung sind die Kantone im Begriff, sich für die Verwendung der Spielsuchtabgabe untereinander zu organisieren. Die Kantone der Deutschschweiz und der Kanton Tessin haben in einem ersten Schritt eine Grundlagenstudie Spielsucht in Auftrag gegeben. Der Schlussbericht dazu liegt seit August 2007, die Folgestudie seit April 2008 vor. Die Westschweizer Kantone haben ihrerseits eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen und ebenfalls eine Spielsuchtstudie, die „étude romande sur le jeu“, erstellen lassen. Weitere Massnahmen, wie die Sensibilisierung der Bevölkerung, die Inbetriebnahme einer Telefonauskunftstelle für Problemspieler und die Errichtung einer Internetsite zum Thema Spielsucht sind bereits geplant. Die Grundlagen- und die Folgestudie sind auf der Website der FDKL (http://www.fdkl.ch), die étude romande sur le jeu ist auf der Website sos-jeu.ch (http://www.sos-jeu.ch) abrufbar.
Mehrere Kantone haben damit begonnen, sich bei der Verwendung der Spielsuchtabgabe zu koordinieren und zusammen zu arbeiten. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass es mittlerweile drei grössere Verbünde von sich untereinander koordinierenden Kantonen gibt. Auf einer übergeordneten Ebene wird nun versucht, diese drei Verbünde zu koordinieren, damit die Spielsuchtabgabe möglichst effizient eingesetzt werden kann. Die Comlot begrüsst diese Bestrebungen, da für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht ein koordiniertes interkantonales Vorgehen sinnvoll erscheint.
Gemäss Artikel 17 IVLW prüft die Lotterie- und Wettkommission vor der Erteilung von Zulassungsbewilligungen das Suchtpotential der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbesondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes. Sie verwendet für diese Spielsuchtpotenzialprüfung das vom wissenschaftlichen Forum Glücksspiel entwickelte Mess- und Bewertungsinstrument zur Feststellung des Gefährdungspotentials von Glücksspielprodukten. Wird bei einer Lotterie oder Wette ein mittleres oder hohes Spielsuchtpotential festgestellt, werden die Lotteriegesellschaften dazu verpflichtet, flankierende Massnahmen zu treffen.
Vermutet die Comlot bei sich bereits auf dem Markt befindlichen Lotterie- und Wettprodukten ein erhöhtes Spielsuchtpotential, trifft sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die erforderlichen Massnahmen. Im Fall vom elektronischen Lotteriespiel „Tactilo“ hat sie bei einem international renommierten Experten in Auftrag gegeben. Der Bericht datiert vom Januar 2009 und ist auf der Website der Comlot unter der Rubrik „Dokumentation“ „Verschiedenes“ abrufbar.