Gemäss Artikel 33 des Lotteriegesetzes sind Wetten verboten, wenn sie gewerbsmässig angeboten werden. Das kantonale Recht kann Ausnahmen vorsehen.

Die Swisslos und die Loterie Romande veranstalten in der ganzen Schweiz Sportwetten, die von den Kantonen bzw. der Comlot als lotterieähnliche Veranstaltungen bewilligt wurden. In den Kantonen der Westschweiz bietet die Loterie Romande mit der sog. Pari-Mutuel-Urbain (PMU) zudem Wetten auf Pferderennen an.

Nur gewerbsmässige Wetten sind verboten. Das Bundesgericht legt den Begriff „Gewerbsmässigkeit“ im Zusammenhang mit Wetten weit aus und qualifiziert die Durchführung einer Wette, welche dem Organisator Einnahmen verschafft und in einem Masse eine Organisation aufweist, dass eine wiederholte Durchführung möglich ist, als gewerbsmässig. Die Erträge müssen nicht notwendigerweise zu einem effektiven Gewinn führen oder beim Veranstalter einen Vermögenszuwachs hervorrufen (Bundesgerichtsentscheid vom 19. Februar 2007 i.S. Nomura Bank International PLC, Crédit Suisse SA, Erwägung 8.3.).

Wetten fallen also dann nicht unter Art. 33 des Lotteriegesetzes, wenn sie in Bezug auf Zeitdauer und Teilnehmerkreis beschränkt sind und der Veranstalter keine Einnahmen generiert, sondern lediglich die eingesetzten Beträge verwaltet und schliesslich vollumfänglich wieder ausbezahlt. So kann z.B. eine Wettveranstaltung unter Bürokollegen während Welt- oder Europafussballmeisterschaften durchaus mit dem Lotteriegesetz vereinbar sein.


Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig (Artikel 47 des Lotteriegesetzes). Rechtsauskünfte der Comlot binden die Strafverfolgungsbehörden nicht.

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